Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert am 23.3.2020 über folgende Zahlungserleichterungen für österreichische Betriebe:
Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:
- Für Betriebe die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
- Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.
- Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.
Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020:
- In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge etc.
- Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
- Für coronabedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.
An einer möglichst unbürokratischen Antragseinbringung und Abrechnung wird seitens der ÖGK gearbeitet. Für Unternehmen soll nichts verloren gehen, wenn die entsprechenden Anträge nicht umgehend eingebracht werden.
Die Grundregeln der Lohnverrechnung bleiben weiterhin aufrecht:
- Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen
- Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung müssen weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt erfolgen.
- Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind unbedingt rechtzeitig zu übermitteln.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter https://www.gesundheitskasse.at.
Stand: 07. April 2020
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