Von der Einkommensteuer befreit ist der geldwerte Vorteil aus der Benützung einer arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann.
Die gewarteten Lohnsteuerrichtlinien erläutern dies nun wie folgt:
Der kostenlose oder vergünstigte Besuch elementarer Bildungseinrichtungen (insbesondere Betriebskindergärten) ist ab dem Kalenderjahr 2024 auch dann steuerfrei (kein Sachbezug), wenn diese Einrichtungen ebenfalls durch betriebsfremde Kinder besucht werden können. Dabei spielt es weder eine Rolle, wie hoch der Anteil der Kinder von Arbeitnehmern unter den Kindern insgesamt ist, noch, wie hoch die Gebühr für die Nutzung der Einrichtung (sowohl für Arbeitnehmer als auch betriebsfremde Personen) ist, oder ob diese einen Gewinn erwirtschaftet.
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss aber die Verfügungsmacht über die elementare Bildungseinrichtung haben. Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt sein muss, selbständig und nach eigenem Belieben über die elementare Bildungseinrichtung zu verfügen. Der Arbeitgeber kann sich auch eines ihm nicht wirtschaftlich zugehörigen Betreibers bedienen (beispielsweise eines Vereins, der auch andere Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt), solange die Verfügungsmacht über die elementare Bildungseinrichtung bei ihm verbleibt. Kommt es zur bloßen Anmietung einzelner Plätze bei einer bestehenden elementaren Bildungseinrichtung (z. B. Kindergartenplatz) durch den Arbeitgeber, ist die Voraussetzung der Verfügungsmacht nicht erfüllt; in diesem Fall kann jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen eine andere Steuerbefreiung zur Anwendung kommen.
Wird die elementare Bildungseinrichtung von mehreren Arbeitgebern gemeinsam betrieben, ist es ausreichend, wenn jedem Arbeitgeber (anteilig) Verfügungsmacht zukommt.
Der Begriff elementare Bildungseinrichtung umfasst alle institutionellen Formen der Bildung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt. Als elementare Bildungseinrichtungen gelten Kindergärten, Kinderkrippen und vergleichbare Einrichtungen entsprechend landesgesetzlicher Regelungen, nicht jedoch öffentliche Pflichtschulen.
Stand: 27. März 2024
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