Die Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in der Regel bereits mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten.
Die nachfolgende Veranlagung erfolgt dabei entweder freiwillig (Antragsveranlagung), automatisch oder zwingend (Pflichtveranlagung). Verpflichtend muss ein Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 unter anderem einreichen, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als € 12.756,00 beträgt und
- Nebeneinkünfte von mehr als € 730,00 erzielt wurden, oder
- gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und / oder Pensionen bezogen wurden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden, oder
- bestimmte Absetzbeträge, Freibeträge bzw. das Pendlerpauschale zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder unrichtige Angaben (z. B. bei Familienbonus Plus, Zuschuss zur Kinderbetreuung) getätigt wurden, oder
- ein Homeoffice-Pauschale in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde, oder
- mehr als € 3.000,00 Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde, oder
- eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde, oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen, oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde, oder
- die Voraussetzungen für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (bei Sportvereinen) oder für bestimmte Zuschüsse in bestimmten Gewerben (z. B. Bewachungsgewerbe) nicht vorlagen, oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde.
Ab der Veranlagung 2024 gilt obiges auch, wenn die Voraussetzungen des steuerfreien Freiwilligenpauschale nicht vorlagen oder ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.
Weiters bestehen einige Sachverhalte, wo Sie das Finanzamt auffordert, eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen.
Darüber hinaus ist für Arbeitnehmer unter anderem eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus privaten Grundstücksverkäufen ohne Abfuhr der entsprechenden Sondersteuern (KESt bzw. ImmoESt) erzielt wurden.
Sollte keine steuerliche Vertretung vorliegen, so gilt als generelle Frist für die Einreichung der Erklärung in Papierform der 30.4. des Folgejahres oder der 30.6. des Folgejahres für Einreichungen über FinanzOnline.
Bei einzelnen Fällen der Veranlagung (gleichzeitig mehrere nichtselbständige Einkünfte, Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages) gilt zudem die allgemeine Frist des 30.9. des Folgejahres, unabhängig davon, ob die Erklärung mit dem amtlichen Formular oder elektronisch eingereicht wird.
Stand: 26. Februar 2024
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