Im Unternehmensgesetzbuch (UGB) werden Kapitalgesellschaften anhand der drei Größenkriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse sowie Mitarbeiterzahl in Kleinstkapitalgesellschaften, Kleine, Mittelgroße und Große Kapitalgesellschaften eingeteilt. Durch einen delegierten Rechtsakt der EU-Kommission werden ab dem 1.1.2024 die beiden Größenkriterien Bilanzsumme und Umsatzerlöse um jeweils 25 % angehoben. Dies soll für viele Unternehmen eine Reduktion der Prüfungs- und Berichtspflichten bewirken.
Voraussichtliche Schwellenwerte
Die Richtlinie der EU-Kommission räumt den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Anpassung der Schwellenwerte eine Bandbreite ein. Ausgehend von den bisherigen Schwellenwerten des § 221 UGB führt die von der EU-Kommission festgelegte Erhöhung um 25 % zu einer Anpassung der Größenklassen im voraussichtlich nachfolgenden Ausmaß:
Bilanzsumme in € bisher | Bilanzsumme in € NEU | Umsatzerlöse in € bisher | Umsatzerlöse in € NEU | |
Kleinstkapitalgesellschaft | bis 350.000,00 | bis 450.000,00 | bis 700.000,00 | bis 900.000,00 |
Kleine Kapitalgesellschaft | 0,35 - 5 Mio. | 0,45 -6,25 Mio. | 0,7 -10 Mio. | 0,9 – 12,5 Mio. |
Mittelgroße Kapitalgesellschaft | 5 – 20 Mio. | 6,25 – 25 Mio. | 10 – 40 Mio. | 12,5 – 50 Mio. |
Große Kapitalgesellschaft | über 20 Mio. | über 25 Mio. | über 40 Mio. | über 50 Mio. |
Anwendbarkeit
Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Den Mitgliedstaaten wird seitens der EU allerdings das Wahlrecht eingeräumt, die neuen Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2023 anzuwenden.
Maßgeblich für die Einstufung in die jeweilige Größenklasse ist die Einordnung des Unternehmens in den beiden vorangegangenen Jahren. Die finale Umsetzung der EU-Richtlinie im Rahmen des österreichischen UGB hat durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen und ist aktuell noch ausständig.
Stand: 27. August 2024
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